Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
1. Geltungsbereich
a) Die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für die gesamten Geschäftsverbindungen zwischen dem Kunden und dem Hofbräuhaus Traunstein.
2. Mitwirkungspflichten des Kunden
a) Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es erforderlich, dass der Kunde des Hofbräuhaus Traunstein Änderungen seines Namens und seiner Anschrift sowie das Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber dem Hofbräuhaus Traunstein erteilten Vertretungsmacht unverzüglich mitteilt.
b) Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die Vertretungsmacht in ein öffentliches Register (z.B. Handelsregister) eingetragen ist und ihr Erlöschen oder ihre Änderung in dieses Register eingetragen wird.
c) Der Kunde verpflichtet sich, der Brauerei oder deren Beauftragten Einsicht in die Bilanzen/Buchhaltung zu gewähren. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen.
d) Der Kunde entbindet hiermit seinen Rechtsanwalt, Steuerberater, sowie seine Banken von der ihnen obliegenden Schweigepflicht, wenn Umstände, wie in Ziffer 10.b. genannt, eintreten, oder es zu Streitigkeiten zwischen dem Kunden und der Brauerei kommt und in diesem Zusammenhang der Schweigepflicht unterliegende Tatsachen entscheidungserheblich sind.
3. Gesamtschuldnerische Haftung
a) Handelt es sich bei dem Kunden um mehrere natürliche oder juristische Personen, so haften sie für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner.
b) Sie bevollmächtigen sich gegenseitig zur Abgabe bzw. zur Vornahme von Erklärungen bzw. Handlungen gegenüber der Brauerei und zur Annahme entsprechender Willenserklärungen der Brauerei.
4. Kündigungsrechte des Kunden
a) Kündigung aus wichtigem Grund
Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigen Belange des Hofbräuhaus Traunsteins, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehungen fortzusetzen.
b) Gesetzliche Kündigungsrechte
Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
5. Mobiliarerhaltung und Versicherung
a) Die Verpflichtung zur Erhaltung und Versicherung betrifft, sowohl leihweise als auch mietweise überlassene Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände.
b) Der Kunde ist verpflichtet, die ihm überlassenen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände pfleglich zu behandeln.
c) Der Kunde hat notwendige Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen auf seine Kosten vorzunehmen.
d) Der Kunde hat die Ausstattungsgegenstände gegen Feuer, Diebstahl und Wasser ausreichend zu versichern.
e) Ansprüche aus Versicherungsschäden tritt der Kunde der Brauerei
f) Der Kunde haftet für jedes Verschulden bei Untergang oder Verschlechterung der Gegenstände.
g) Bei Gegenständen, bei denen eine fachlich qualifizierte Wartung notwendig ist, schließt der Kunde auf seine Kosten Wartungsverträge ab.
6. Werbung und Zubehör
a) Der Kunde darf die von der Brauerei bezogenen Getränke nur in Gläsern oder sonstigen Gefäßen ausschenken, welche mit dem Warenzeichen der Brauerei versehen sind.
b) Für die Bierspezialitäten sind die dazugehörigen Gläser zu verwenden.
c) Diese Gläser oder sonstigen Gefäße dürfen nicht für den Ausschank fremder Getränke verwendet werden.
d) Die Brauerei stellt dem Kunden die Gläsererstausstattung kostenlos zur Verfügung.
e) Der Kunde verpflichtet sich, die Vertragswaren in der Originalbezeichnung mit den Originalschriftzügen, sowie das Warenzeichen der Brauerei in der Getränkekarte zu verwenden.
f) Der Kunde ist verpflichtet, während der Vertragsdauer im üblichen Umfang an und in dem Vertragsobjekt Werbemittel der Brauerei, die ihm diese ggfs. zur Verfügung stellt, anzubringen und zu unterhalten.
g) Sollten dem Kunden Stromkosten öffentliche Abgaben für Werbemittel entstehen, so hat er diese selbst zu tragen.
h) Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung, die der Kunde zu vertreten hat, ist der Kunde verpflichtet, die Werbeanlagen abzulösen zum linearen Restwert der nicht erfüllten Vertragslaufzeit.
7. Rechnungsstellung, Zahlung, Fälligkeit
a) Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich in elektronischer Form an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse. Der Kunde hat eine Änderung der E-Mail-Adresse, an welche die Rechnung zugestellt werden soll, dem Hofbräuhaus Traunstein unverzüglich schriftlich und rechtsgültig mitzuteilen.
b) Der Brauerei steht das Recht zu, eingehende Zahlungen und Gutschriften wahlweise zur Tilgung allenfalls rückständiger Leistungen, Forderungen aus Lieferungen oder sonstiger Forderungen zu verwenden.
c) Die Getränke sind sofort bei Anlieferung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
d) Die Rechnungserstellung durch den Fahrer erfolgt unter Vorbehalt der Richtigkeit.
e) Die Rechnung ist bei Erhalt sofort auf ihre Richtigkeit zu prüfen, sie wird bei Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
f) Zahlungen an unsere Fahrer sind nur gültig, wenn der Empfang des Betrages ordnungsgemäß auf der Rechnung bzw. auf dem Lieferschein durch den Fahrer quittiert ist.
g) Sonstige Zahlungen gelten erst dann als geleistet, wenn der Betrag der Brauerei zur weiteren Verwendung zur Verfügung steht, im Falle von Bankeinzug, wenn die Bank des Kunden die ordnungsgemäße Einlösung der Lastschrift vornimmt
h) Der Kunde ermächtigt die Brauerei zum SEPA-Firmenlastschriftmandat.
i) Alle eingehenden Zahlungen werden dem Kundenkonto des bestehenden Schuldensaldos gutgeschrieben und mit der jeweils ältesten noch offenen Rechnung verrechnet.
j) Der Kunde kann gegen Forderungen der Brauerei nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
k) Bei Zielüberschreitungen können Verzugszinsen von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet werden.
l) Des Weiteren kann er ein Zurückbehaltungsrecht nur aufgrund unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen geltend machen.
m) Mit der Beendigung der Geschäftsverbindung wird der Saldo jedes für den Kunden geführten Kontokorrent einschließlich eventuell noch zu erstellender Abrechnungen sofort zur Rückzahlung fällig.
8. Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden
a) Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und dem Hofbräuhaus Traunstein gilt deutsches Recht.
b) Gerichtsstand ist, sofern der Kunde eine juristische Person oder ein Kaufmann, dem die streitige Geschäftsbeziehung dem Betriebe seines Handelsgewerbes zuzurechnen ist, ist das am Geschäftssitz der Brauerei örtlich wie sachlich zuständige Gericht.
c) Die Gerichtsstandvereinbarung gilt auch für Kunden, die im Ausland eine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen vergleichbar sind.
d) Das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig für den Fall, dass die im Klagewege in Anspruch genommene Partei nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.
9. Rechnungsvermerke
a) Einwendungen gegen maschinell oder handschriftlich erstellte Kontoabschlüsse, Lieferscheine und Rechnungen sowie sonstige Abrechnungen, inbegriffen sind hier auch die Leergutabrechnungen auf Kontolieferschein, müssen uns schriftlich innerhalb von 8 Tagen seit Zugang des betreffenden Schriftstücks zugehen.
b) Die Unterlassung rechtzeitiger Reklamationen gilt als Genehmigung.
c) Der Kunde kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung der in Absatz (1) genannten Abschlüsse verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde.
10. Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten
a) Das Hofbräuhaus Traunstein kann für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung die Bestellung bankmäßiger Sicherheiten verlangen und zwar auch dann, wenn die Ansprüche bedingt sind. Hat der Kunde gegenüber dem Hofbräuhaus Traunstein eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden des Hofbräuhaus Traunstein übernommen (z.B. als Bürge), so besteht für das Hofbräuhaus Traunstein ein Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten im Hinblick auf die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit.
b) Hat das Hofbräuhaus Traunstein bei der Entstehung von Ansprüchen gegen den Kunden zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann es auch später noch eine Besicherung fordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen oder sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen. Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht der Anspruch auf die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben sind. Wenn der Nettokreditbetrag 75.000,00 € übersteigt, besteht der Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung auch dann, wenn der Kreditvertrag keine oder keine abschließenden Angaben über Sicherheiten enthält.
c) Für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird das Hofbräuhaus Traunstein eine angemessene Frist einräumen. Beabsichtigt das Hofbräuhaus Traunstein von seinem Recht zur fristlosen Kündigung nach Ziffer 9 (1) j) der Individualvereinbarung Gebrauch zu machen, falls der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, wird sie ihn zuvor hierauf hinweisen.
11. Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten des Hofbräuhaus Traunstein
a) Der Kunde und das Hofbräuhaus Traunstein sind sich darüber einig, dass das Hofbräuhaus Traunstein ein Pfandrecht an den in das Vertragsobjekt eingebrachten Gegenständen erwirbt. Das Hofbräuhaus Traunstein erwirbt auch ein Pfandrecht an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen das Hofbräuhaus Traunstein aus der Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden.
b) Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die dem Hofbräuhaus Traunstein aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Hat der Kunde gegenüber dem Hofbräuhaus Traunstein eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden des Hofbräuhaus Traunstein übernommen, so sichert das Pfandrecht die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit.
12. Umfang der Besicherung
Alle dem Hofbräuhaus Traunstein verpfändeten und ihm sonst als Sicherheit dienenden Werte haften auch dann für sämtliche Forderungen des Hofbräuhaus Traunsteins, wenn sie nur für eine besondere Forderung als Sicherheit gegeben worden sind, es sei denn, dass die Haftung für andere Forderungen ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.
13. Begrenzung des Besicherungsanspruchs und Freigabeverpflichtung
a) Das Hofbräuhaus Traunstein kann seinen Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten so lange geltend machen bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung entspricht.
b) Falls der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze nicht nur vorrübergehend übersteigt, hat das Hofbräuhaus Traunstein auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach der Wahl des Hofbräuhaus freizugeben und zwar in Höhe des die Deckungsgrenze übersteigenden B Das Hofbräuhaus Traunstein wird bei der Auswahl der freizugebenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden und eines dritten Sicherungsgebers, der für die Verbindlichkeiten des Kunden Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht nehmen.
14. Verwertung von Sicherheiten
Wenn das Hofbräuhaus Traunstein verwertet hat, hat das Hofbräuhaus Traunstein unter mehreren Sicherheiten die Wahl. Das Hofbräuhaus Traunstein wird bei der Verwertung und bei der Auswahl der zu verwertenden Sicherheiten, auf die berechtigen Belange des Kunden und eines dritten Sicherungsgebers, der für die Verbindlichkeit des Kunden Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht nehmen.
15. Eigentumsvorbehalt
a) Das Hofbräuhaus Traunstein behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Hofbräuhaus Traunstein gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind.
b) Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der Brauerei in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
c) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr nur dann berechtigt, wenn er der Brauerei hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen.
d) Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an die Brauerei ab.
e) Wird Vorbehaltsware vom Kunden nach Verarbeitung, Verbindung zusammen mit nicht der Brauerei gehörenden Ware veräußert so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab.
f) Die Brauerei nimmt die Abtretung an.
g) Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt.
h) Die Befugnis der Brauerei Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichtet sich die Brauerei, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seiner Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die Brauerei kann verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
i) Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Kunden stets für die Brauerei vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit im Eigentum des Kunden stehenden Gegenständen oder mit Gegenständen, an denen kein verlängerter Eigentumsvorbehalt besteht, verarbeitet, steht der Brauerei das Alleineigentum an der neuen Sache zu.
j) Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht den Kunden gehörenden Gegenständen verarbeitet so steht der Brauerei das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung zu.
k) Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung der Brauerei begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesen zugrundeliegenden Forderungen aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogener.
16. Umgang mit Ware
Warengegenstände, die dem Lebensmittelgesetz unterfallen sind kühl und dunkel zu lagern. Im Übrigen wird auf die Anlage 1 Bezug genommen.
17. Leihgegenstände
a) Kurzfristiges Leihgut, für das bei der Entleihe ein Rückgabedatum vereinbart ist, wird nach Überschreitung des Rückgabedatums in Rechnung gestellt, zu den jeweils gültigen Listenpreisen.
b) Mit Überschreitung des Rückgabedatums wird die Leihe durch den Kauf ersetzt.
c) Langfristiges Leihgut, für das bei der Entleihe kein Rückgabedatum vereinbart ist, kann von der Brauerei zurückgefordert werden.
d) Der Entleiher verpflichtet sich, unter Haftung für Verlust und Beschädigung, das Leihgut während der Leihzeit schonend und sachgemäß zu behandeln, eventuell anfallende Reparaturen auf seine Kosten ersatzlos auszuführen und die Geltendmachung von Rechten Dritter sofort der Brauerei mitzuteilen.
e) Laufende Betriebs- und Unterhaltungskosten während der Laufzeit sind Sache des Entleihers.
f) Bei Beendigung der Geschäftsverbindung oder beim Getränkebezug von Dritten kann die Brauerei nach ihrer Wahl entweder sofortige Bezahlung der Gegenstände zu den jeweils gültigen Listenpreisen oder aber unverzüglich Rückgabe (§604 BGB) ohne Setzung einer Nachfrist verlangen.
g) Dies trifft auch für eingebaute Gegenstände zu.
h) Für die Rückgabe von Leihgegenständen werden nur die von uns ordnungsgemäß ausgestellten Leihinventarrückscheine anerkannt.
18. Mietgegenstände
a) Soweit Inventargegenstände dem Kunden mietweise überlassen werden, sind diese in der jeweils gültigen Höhe an die Brauerei zu bezahlen.
b) Es gelten die Mietsätze gemäß der jeweils gültigen Preisliste zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
19. Leergut
a) Fässer, Container, Kästen, Flaschen und Palletten sind auch bei Barpfanderhebung ausschließliches, unveräußerliches Eigentum der Brauerei und werden nur leihweise abgegeben.
b) Das Leergut ist Sendung um Sendung längstens innerhalb von 4 Wochen an die Brauerei zurückzugeben.
c) Länger ausbleibendes Leergut wird als verloren angesehen und kann zu den jeweiligen Tagesanschaffungspreisen in Rechnung gestellt werden.
d) Der Abnehmer ist daher verpflichtet sofort nach Erhalt einer Sendung das vom Fahrer auf dem Lieferschein eingetragene Leergut auf die mengenmäßige und sachliche Richtigkeit zu überprüfen.
e) Dasselbe gilt für die vom Fahrer ausgestellten Bestätigungen über den Rückempfang von Leergut.
f) Der Leergutabrechnung sind ausschließlich die vorliegenden Liefer- bzw. Rückempfangsbestätigungen der Fahrer zugrunde zu legen.
20. Pfand
Für Mehrwegflaschen wird Pfand vereinbart. Die Pfandsätze der einzelnen Gebinde gelten gemäß der derzeit gültigen Preisliste, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
21. Datenschutz
a) Weitergabe von Abnahmezahlen: Der Kunde willigt hiermit ausdrücklich ein, dass die Brauerei vom Getränkefachgroßhändler des Kunden zu jeder Zeit sämtliche Abnahmezahlen bezogener Getränke, welche von der Brauerei hergestellt und über den Getränkefachgroßhändler an den Kunden geliefert wurden, abfragen kann. Der Kunde hat das Recht seine Einwilligung jederzeit zu widerrufen.
b) Die für die Geschäftsbeziehung notwendigen personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Anschrift, Telefonnummer und ggf. Bankdaten, die allein zum Zwecke der Durchführung des entstehenden Vertragsverhältnisses notwendig und erforderlich sind, werden auf Grundlage gesetzlicher Berechtigung erhoben. Im Rahmen der neuen Datenschutz-Grundverordnung, die am 25. Mai 2018 EU-weit in Kraft getreten ist, bitten wir Sie um Ihr Einverständnis, Ihre Daten wie im Dokument „Schriftliche Einwilligung gemäß Datenschutz-Grundverordnung“ beschrieben, verwenden zu dürfen.
22. Bestellungsannahme
a) Pünktliche Lieferung ist nur bei Bestellung spätestens 12.00 Uhr des Vortags des vereinbarten Liefertages gewährleistet.
b) Eine Bestellungsannahme findet grundsätzlich nur zwischen Montag bis Freitag statt.
23. Schlussbestimmungen
a) Erfüllungsort ist Traunstein.
b) Rumpfjahre werden anteilig berechnet. Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
c) Dieser Vertrag wurde von den Vertragsparteien im Wege des gegenseitigen Aushandelns eingehend durchgesprochen, gelesen, genehmigt und unterschrieben, wobei hiermit bestätigt wird, dass jeder Vertragspartner ein Vertragsexemplar erhalten hat.
d) Vereinbarungen, durch welche diese Geschäfts- und Lieferbedingungen im Einzelfalle geändert werden sollen, sind nur rechtsgültig, wenn sie von uns bestätigt sind.
e) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig oder lückenhaft sein, wird dadurch der Vertrag im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages den Punkt bedacht hätten.
f) Auch nach Beendigung der Geschäftsverbindungen gelten bis zur ihrer völligen Abwicklung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiter.
g) Die Brauerei behält sich vor die allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen abzuändern. Maßgeblich sind demnach die allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen in der jeweils gültigen Fassung.